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1247. Breslau, im Sandstifte.

Wlogislaus (Wladislaus) Herzog von Oppeln verleiht dem Vincenzstifte zu Breslau die Freiheit auf dessen Erbgute Reptov (Repten bei Beuthen, vergl. oben No. 354) hospites nach Belieben zu deutschem Rechte auszusetzen. Plumbum habebunt liberum, prevod,, slad, povoz sive cum plaustro sive cum pedite non ducent. Sollen frei sein von der Aufnahme und Beköstigung der herzoglichen Boten, Hundeführer, Jäger und Biberfänger, con-ductum militarem quod eorum curie vel eorum ville solent ducere, non ducent, si vero sirdnici (¶rednicy, Vögte) venerint, nullus eis dabitur conductus. Podevorowe (Hofereitegeld, Tzschoppe und Stenzel 11) und stroiza (Wachgeld, ebendas. 27) zahlen sie nicht und sind von Kriegszügen, Grenzbefestigungen (presece) und Burgbauten befreit, ebenso von der Gerichtsbarkeit der Kastellane und des Palatins, haben vielmehr nur und zwar nach einer unter dem Ringe des Herzogs erfolgten Ladung vor diesem zu Recht zu stehen, und alles von ihnen Erhobene Strafgeld von 36 ebensowohl wie von 50 Mark soll, gleichviel ob der Herzog oder ein Anderer an dessen Stelle zu Gericht sitzt, an das Kloster fallen. Selbst die Kriminal- und Blutgerichtsbarkeit darf der Schultheiss oder Prokurator des Klosters ausüben. Die Colonisten haben das Recht zum Biberfang und die Jagd in ihrem ganzen Umfange, ebenso Ausschank, Mühle und Fischerei und sonstige Regale, und sind frei von der Aufnahme der Falkner, der poradlne (Pflugsteuer) und aller Steuer des Herzogs, dürfen auch in anderen Marktplätzen des Herzogthums nicht von den Münzmeistern wegen des Zolles belästigt werden.

Z. Graf Nic. Kastellan von Kosel, Graf Dobezl. Kastellan von Tost, Jac. Schatzmeister, Sohn des Thomas, Gothard Notar, Marc. subpinc., Jac. Hofkapellan, Pet. Kapellan, Vinc. Sohn des Jaxa subagazo und andere Jüngere, nämlich Zimlo Sohn des Matheus, Sobezl. Sohn des Grimizl., Proso Sohn des Rasice, Dlucomil (Dlugom.) Schwiegersohn des subdapif. Paul u. a. V.


Tzschoppe und Stenzel 308 aus dem Or. Staats-Archiv Vincenzstift 38, mit dem Siegel des Herzogs, abgebildet bei Schultz schles. Siegel III. 20. In dem Abdrucke ist auf Seite 309, Zeile 5 von oben Sirdnicz in Sirdnici, Zeile 10 von oben eam in causam und unter den Zeugen Rimlone in Zimlone zu ändern. Wenn das alte Kopialbuch des Stiftes, die Matr. Vinc. II. f. 308 die Urkunde mit dem Jahre 1243 anführt, so erklärt dies die Anschauung des Originals, dessen Schreibart leicht verführen kann hinter der Jahreszahl noch das i von in Vrat. als Strich zur Zahl zu rechnen.


Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 7, 1884; Regesten zur schlesischen Geschichte, Th. 1: Bis zum Jahre 1250. Herausgegeben von Colmar Grünhagen.